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Allgemeine Mietbedingungen der LUXURY CAR GROUP | Michael Kos

1. Zustandekommen des verbindlichen Mietvertrages
Absprachen oder Erklärungen, die vom Mietvertrag abweichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Vermieters und des Mieters.
Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

2. Kündigung, Stornierung
Ist ein Termin für die Rückgabe des Fahrzeuges nicht bestimmt (unbefristetes Nutzungsverhältnis) so kann das Nutzungsverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung er gesetzlichen Kündigungsfrist (§580a BGB) gekündigt werden.
Bei einem befristet abgeschlossenen Mietvertrag ist die vereinbarte Mietdauer für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, ausser bei Vorliegen eines wichtigen Grundes z.B. Insolvenz, unsachgemäßer Behandlung, Zahlungsverzug, im Sinne von §543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegeben Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen (1 Stunde) an den Vermieter zurückzugeben. Sollte der Vermieter das Fahrzeug abholen müssen, ist vom Mieter die Abholung zu bezahlen. Berechnet werden hierfür € 2,00 zzgl. der gesetzlichen MwSt. pro Kilometer vom Firmensitz hin und zurück.
Das Nutzungsverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß §546 BGB in Höhe der vereinbarten Miete vom Mieter verlangen.
Der Vertrag kann seitens des Vermieters mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn der Mieter trotz einmaliger Abmahnung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.

3. Verbotene Nutzungen, Teilnahme am öffentlichen Strassenverkehr, Untervermietung
Die Benutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich in Deutschland , Österreich und der Schweiz gestattet. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeuges zu folgenden Zwecken:
- Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlicher Nutzung.
- Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen.
- Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen
insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitzt einer gültigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter oder Fahrer alkoholisiert ist. Unfälle oder Schäden welche am Fahrzeug während Alkoholeinflusses geschehen sind vom Mieter zu 100% zu tragen.
Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeuges zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der Strassenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Strassenverkehr.
Eine Untervermietung ist ausdrücklich untersagt und berechtigt den Vermieter zur sofortigen, fristlosen Kündigung des Vertrages. In diesem Fall steht dem Vermieter die volle Vertragsmiete zu, es sei denn, der Vermieter hat der Untervermietung schriftlich zugestimmt.
Das Ausschalten der elektronischen Fahrhilfe ist ausdrücklich untersagt und zieht den Verlust des Versicherungsschutzes nach sich.

4. Technische Veränderungen
Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen, es sei denn, dies geschieht mit schriftlichem Einverständnis des Vermieters.
Technische Veränderungen des Mieters werden nicht vergütet.
Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

5. Allgemeine Obhutspflichten des Mieters, Haftung
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
- Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (u.a. Hagel, Sturm, Flut, Schnee) entsprechend zu sichern.
- Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu
sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage.
- Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z.B. Ölstand-Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsverschleiß,
o. Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Bedienungsanleitung für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.
Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die Aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäß vorstehender Regelungen entstehen unbeschränkt. Soweit ein Schaden von der für das Fahrzeug bestehenden Vollkaskoversicherung übernommen wird (z.B. Hagelschaden) jedoch beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung.
Der Mieter haftet für alle Schäden, die Aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung am Fahrzeug entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch seine Beifahrer, Helfer oder Familienangehörige oder sonstige Dritte verursacht werden. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat, bzw. die Identität einer Person oder des Schadenstifters nicht geklärt werden kann. Der Mieter haftet ebenfalls für Folgeschäden die der Vermieter kurz nach der Vermietung feststellt (z.B. Kupplungsschäden, Getriebeschäden) welche nicht von der Herstellergarantie übernommen werden, da diese Schäden auf die unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind müssen diese vom Mieter in voller Höhe getragen werden.
Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadenersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab. Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden des Mieters gemäß vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges vorhanden war. Vorschäden werden bei Übernahme des Fahrzeuges schriftlich im Mietvertrag festgehalten. Spätere Reklamationen werden nicht akzeptiert. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig Weitervermieter werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann. Bei einem Totalschaden oder Diebstahl ist der Mieter verpflichtet den Zeitraum der Neubeschaffung, maximal aber 14 Tage, zum vorher im Mietvertrag vereinbarten Mietpreis dem Vermieter zu erstatten. Der Mieter gestattet dem Vermieter den geschuldeten Mietausfall / Schadensersatz ausdrücklich von der geleisteten Kaution oder von der hinterlegten Kreditkarte einzubehalten oder einzuziehen.

6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte
Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt.
Treten nach der Übergabe des Fahrzeuges an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchsfähigkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.
Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß eines Defektes bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.

7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters
Im Falle eines Verkehrsunfalls, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellfall handelt durch den die Gebrauchstüchtigkeit des Fahrzeuges nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Endet der Vertrag dadurch bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt Seitens des Vermieters nicht, wenn der Mieter den Verkehrsunfall grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Bei Unfällen (auch ohne Fremdeinwirkung), Brand, Wildschäden und sonstige Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdeinwirkung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeug und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen schriftlich festzuhalten.
Bei allen anderen Verkehrsunfällen haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters, insbesondere Reparaturkosten oder der Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Die Haftung des Mieters bei den Reparaturkosten ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Betrag der Selbstbeteiligung des Vermieters gemäß dem für das Fahrzeug festgelegten Höhe im Mietvertrag.
Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht) oder das Verhalten des Mieters welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, das sicher die für das Fahrzeug bestehende Kasko-Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht ein.
Sollte das Fahrzeug nach einem durch den Mieter verschuldeten oder teilverschuldeten Unfall oder technischen Defekt nicht mehr vom Mieter an den vereinbarten Rückgabeort gebracht werden können, so haftet der Mieter mit € 2,- pro KM für den Transport vom Rückgabeort zum Standpunkt und wieder retour.
8. Haftung des Mieters
Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstüchtig ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Mietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
Im Falle einer Nichtleistung gemäß vorstehendem Absatz sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters oder Beifahrers und, es sei denn, dem Vermieter ist eine für den Schaden ursächliche grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen.
Der Vermieter haftet insbesondere nicht für Schäden des Mieters die auf grobe Fahrlässigkeit zurück zu führen sind, wie z.B. Fahren unter Alkohol – Drogeneinfluss, Telefonieren ohne geeignete Freisprecheinrichtung und Ermöglichung eines Diebstahls.
Der Mieter ist verpflichtet den Fahrzeugschlüssel immer gesondert gesichert aufzubewahren, d.h. niemals frei zugänglich z.B. im Hotelzimmer liegen zu lassen. Im Falle eines Diebstahles von Schlüssel und Fahrzeug haftet der Mieter bis zum Wiederbeschaffungswert.

9. Rechtswahl, Gerichtstand, Sonstiges
Die Parteien vereinbaren die Geltung des deutschen Rechtes für Ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus dem geschlossenen Mietvertrag.
Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund des Mietvertrages bzw. Nutzungsverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Objekt befindet.
Kraftstoffkosten im Falle von nicht Betankung des Kunden werden in Höhe von € 4,25 erhoben. Im Falle einer Falschbetankung seitens des Mieters, haftet dieser in vollem Umfang für die Rückholung, Reparatur und sämtliche Schäden die durch seine Nachlässigkeit am Fahrzeug entstanden sind. Kosten für ÖL, Scheibenfrostschutz und andere Betriebsmittel wie u.a. Kraftstoff sind während der Mietdauer vom Mieter zu tragen.

10. Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung (Kaution)
Der Mieter bezahlt spätestens bei der Übergabe des Fahrzeuges durch den Vermieter eine Kaution, welche vorher von beiden Parteien vereinbart wurde. Der Mietbetrag ist durch den Mieter bei Übergabe des Fahrzeuges ebenfalls komplett zu entrichten. Sollte der Mieter trotz Reservierung und Vorabinformation nicht in der wirtschaftlichen Lage sein und den kompletten Mietbetrag zzgl. der vereinbarten Kaution in Bar, EC Karte oder per Kreditkarte zu hinterlegen, so ist der Vermieter berechtigt den kompletten Mietpreis einzufordern und ggf. den Mietvertrag zu stornieren.
Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag und ist bei Rückgabe des Fahrzeuges in vertraglich zugesichertem Zustand an den Mieter zurück zu bezahlen. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrüchzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem oder einem davor liegenden Mietverhältnis aufrechnen.
Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden, weder entgeltlich, noch unentgeltlich. Erteilt der Vermieter keine Zustimmung, oder überlässt der Mieter das Fahrzeug ohne Zustimmung einem Dritten, so haftet er für einen eventuellen Schaden wegen Unterschlagung, Untergang, Diebstahl oder Unfall in voller Höhe, da das Fahrzeug in diesem Fall durch die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung nicht mehr gedeckt ist.
Bei Rückgaben von sehr verschmutzen Fahrzeugen, sowie bei Rückgaben ausserhalb der Geschäftszeiten, sowie bei Abholungen in Hotels oder an anderen vereinbarten Orten wird das Fahrzeug erst nach gründlicher Wäsche eingecheckt. Schäden die somit erst später bemerkt werden können müssen vom Vermieter umgehend beim Mieter angezeigt werden. Der Vermieter ist berechtigt die Kaution um die Schadenssumme zu minimieren.

11. Reservierung des Fahrzeuges
Bei Abschluss einer Reservierung kann der Vermieter eine Anzahlung in Höhe von bis zu 75% des vereinbarten Mietpreises verlangen. Bei nicht erfüllen der Reservierung durch den Mieter gilt als vereinbart, dass der Vermieter die Vorauszahlung als Reservierungsgebühr vereinnahmt.
Kostenfreie Stornierungen sind ausschließlich 28 Tage vor Mietbeginn möglich.

12. Bezahlung des Mietgegenstandes | Salvatorische Klausel
Die Bezahlung des Mietfahrzeuges kann entweder in Bar, per Vorabüberweisung, per EC oder per Kreditkarte erfolgen. Im Falle der Bezahlung durch Kreditkarten ist der Vermieter berechtigt bis zu 5% von der Kautionssumme als Kreditkartendisagio einzubehalten.

Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist so auszulegen, dass sie einerseits wirksam ist und andererseits der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgte Zweck möglichst weitgehend erreicht wird.

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